Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung
Aus Anlass einer Eheschließung haben die Verlobten folgende Möglichkeiten für ihren zukünftigen Namen:- Gemeinsamer Familienname/Doppelname
- Getrennte Namensführung/Beibehaltung der bisherigen Familiennamen
Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.
Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
Gemeinsamer Familienname/Doppelname
Es kann entweder der Name der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Wird hierfür ein aus mehreren Teilen bestehender Name herangezogen, können der gesamte Name oder Teile davon verwendet werden.
Auch ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname kann zum gemeinsamen Familiennamen in einer folgenden Ehe werden. Ein Doppelname aus einer früheren Ehe kann allerdings nicht in einer weiteren Ehe gemeinsamer Familienname werden.
Doppelname
Die Ehegatten können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Um unübersichtliche Namensketten zu vermeiden, kann aber nur ein aus höchstens zwei Teilen bestehender Namen ausgewählt werden.
Die Ehegattin/der Ehegatte, deren/dessen Familiennamen nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor der Eheschließung bestimmen, dass sie/er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und ihrem/seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt. Auch dieser Doppelname darf nur höchstens aus zwei Teilen bestehen.
Ein Doppelname muss durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt werden.
Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Nähere Informationen zum Namensrecht bei Kindern finden sich auf HELP.gv.at.
- Herr Müller heiratet Frau Berger. Beide vereinbaren, dass der Ehemann den Familiennamen Müller behält, die Ehefrau einen Doppelnamen entweder Müller-Berger oder Berger-Müller wählt. Die Kinder können auch den Doppelnamen führen.
- Herr Müller heiratet Frau Berger. Beide vereinbaren, dass sie einen aus ihren Namen gebildeten Doppelnamen führen. Sie können dabei zwischen Müller-Berger und Berger-Müller wählen.
- Herr Müller-Zepelin heiratet Frau Berger. Gemeinsamer Familienname soll Müller-Zepelin sein. Da ein Doppelname nur aus zwei Teilen bestehen darf, kann der Familienname Berger nicht angehängt oder vorangestellt werden.
- Herr Müller-Zepelin heiratet Frau Berger-Mayer. Gemeinsamer Familienname soll Zepelin sein. Herr Müller-Zepelin heißt künftig Zepelin. Frau Berger-Mayer kann künftig Zepelin-Berger, Berger-Zepelin, Zepelin-Mayer oder Mayer-Zepelin heißen.
- Herr Müller-Zepelin heiratet Frau Berger-Mayer. Beide vereinbaren, dass sie einen aus ihren Namen gebildeten (gemeinsamen) Namen führen. Dabei können sie einen beliebigen Doppelnamen aus den Namensteilen "Müller", "Zepelin", "Berger" und "Mayer" bilden (z.B. Müller-Mayer; Zepelin-Berger, Mayer-Zepelin usw.).
Wenn sich eine Ehegattin/ein Ehegatte für einen Doppelnamen entschieden hat, muss dieser fortan verwendet werden (z.B. im Reisepass und Führerschein sowie bei der Unterfertigung von Verträgen).
Getrennte Namensführung/Beibehaltung der bisherigen Familiennamen
Neu ab 1. April 2013 ist, dass Ehegatten, die keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, ihre bisherigen Familiennamen beibehalten.
Namen der gemeinsamen Kinder
Allerdings muss dann bestimmt werden, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen werden. Es kann der Familienname der Mutter oder des Vaters oder ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
Erfolgt keine Bestimmung, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
Bundesministerium für Justiz
Quelle: HELP.gv.at



